Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Mediale Kulturförderung (Gesellschaft zur Förderung zeitgenössischer Debatten in Text und Bild)

2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.

3. Sitz des Vereins ist Hamburg.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von Kultur, insbesondere in der Förderung von Autoren, die fundierte Sachtexte schreiben, sowie von Grafikern. Er fördert, verbreitet und vertieft durch seine Aktivitäten die Debattenkultur zu gesellschaftlich relevanten Fragen. Er organisiert Schreib- und Grafikwettbewerbe. Er publiziert die prämierten oder in Auftrag gegebenen Arbeiten in einem Periodikum und bewirbt dieses angemessen. Er pflegt Kontakte mit in- und ausländischen Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.

2. Der Verein fördert Kultur durch Preisgelder und Publikationen, öffentliche Veranstaltungen als Treffpunkte für Grafiker, Autoren und hieran interessierte Personen und Personengruppen. Das Ziel des Vereins ist, gesellschaftskritisches Verantwortungsbewusstsein und Nachhaltigkeit im Handeln des Einzelnen zu wecken. Der Verein ist überparteilich und unterstützt auch den „europäischen Gedanken“. 

 

§ 3 Rechtsform / Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 der Abgabenordnung (»Steuerbegünstigte Zwecke«) vom 19.12.2008 und § 52, insbesondere (2), Absatz 5, vom 10.10.2007.

2. Der Verein darf nur solche Geschäfte ausführen, die ausschließlich und unmittelbar auf die in § 2 der Vereinssatzung beschriebenen Aufgaben gerichtet sind.

3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

5. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft oder juristische Person, die es entsprechend der Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnnützige Zwecke, die Förderung von Autoren und Grafiker, zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 4 Beirat

Der Vorstand kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Beirat berufen, der ihn berät.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Im Falle der Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über eine Beschwerde des Antragstellers.

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses das Anliegen oder die Ziele des Vereins erheblich schädigt oder mit der Zahlung des beschlossenen Beitrages sechs Monate trotz zweifacher Mahnung im Verzug ist. Im Falle des Ausschlusses steht die Beschwerde an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung offen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Angeboten des Vereins, insbesondere an seiner Mitgliederversammlung, teilzunehmen, abzustimmen, zu wählen und gewählt zu werden. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten, der regelmäßig von der jährlichen Hauptversammlung festgelegt wird.

2. Die Hauptversammlung kann den Vorstand zum Erlass einer Beitragsordnung ermächtigen. Auf Antrag kann der Vorstand Beiträge eines Mitglieds stunden oder erlassen.

 

§ 7 Fördermitgliedschaft

1. Der Vorstand kann Personen und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördermitglieder sind berechtigt, als Gäste an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie sind redeberechtigt, aber nicht stimmberechtigt.

2. Fördermitglieder haben Beiträge nach einer Beitragsordnung für Fördermitglieder zu entrichten. Sie haben Anspruch auf Übersendung der Vereinsmitteilungen und Informationen über die Tätigkeit des Vereins sowie seiner Publikationen.

 

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Soweit ein Beirat eingesetzt ist, handelt er als beratendes Gremium.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Außerordentliche Versammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung beim Vorstand beantragen. Im letzteren Fall hat die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, muss der Vorstand binnen eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der 2/3-Mehrheit der Vereinsmitglieder. Satzungsänderungen sind in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung unter Angabe der beantragten Änderung anzukündigen.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils einzeln gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds muss die Wahl geheim stattfinden.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Der Vorstand

Vorstand iSd § 26 BGB sind der erste und der stellvertretende Vorsitzende; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig werden darf.

 

§ 11 Haftung

Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereins haften für Verbindlichkeiten des Vereins nur im Rahmen ihrer Beiträge und Einlagen sowie im Rahmen des Vereinsvermögens.

 

§ 12 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, jedoch mit mindestens der Mehrheit der Vereinsmitglieder. In der Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist die beabsichtigte Vereinsauflösung bekanntzugeben.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister am 17.12.2015 in Kraft.